§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Stand: 18.11.2023
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 18b AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 29.07.2021 – 8 K 2528/20Zitiert von 2
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
- OVG Sachsen, 11.02.2021 – 3 A 973/19Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.06.2023 – 31 K 107/22 V
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 – 1 K 21/22
- OVG Sachsen, 08.10.2020 – 3 B 298/20
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- VG Berlin, 24.02.2026 – 1 K 455/24 V
- OVG Hamburg, 23.01.2026 – 6 Bs 152/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18b AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 18b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 18b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. I S. 1224
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